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Um es zu begreifen, muss man es mindestens zweimal
lesen:
Sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren sind in Deutschland nicht verboten.
Seit 1969
kann jeder seine persönlichen sexuellen Neigungen und Bedürfnisse durch ein
Tier befriedigen, ohne mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.
Ob hinter der geschlossenen Stalltür oder in den eigenen vier Wänden,
allein oder zusammen mit anderen Gleichgesinnten, das betroffene Tier ist
rechtlich ungeschützt. Denn das Recht des Tieres beginnt heute erst dort,
wo der Mensch durch seine Handlungen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügt. Sind bedeutsame körperliche Verletzungen weder
feststellbar noch beweisbar, so liegt kein Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz vor. Die sexuelle Handlung selbst kann nach dem Grundsatz
"Keine Strafe ohne Gesetz" nicht
geahndet werden.
Entspricht dieses geltende Tierschutzgesetz,
das sich allein auf die Beweisbarkeit negativer körperlicher Folgen stützt,
tatsächlich einem verantwortungsbewussten Tierschutz?
Sind sexuelle Handlungen des Menschen wirklich kein
sexueller Missbrauch des Tieres, vor dem jedes einzelne Tier rechtlich
geschützt werden muss?
Das deutsche
Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen als nicht
entziehbares Menschenrecht. Doch bestimmte Tiere sind zu begehrten Sexual- und Lustobjekten geworden,
ohne ihnen ebenfalls einen
angemessenen tierrechtsorientierten Schutz gesetzlich zu
garantieren. Hinter den Begriffen "Zoophilie" und „Bestialität“ verbirgt sich das
Ausleben sexueller Bedürfnisse am unzureichend geschützten und in Abhängigkeit lebenden
Tier.
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IHRE Meinung hier und jetzt, indem Sie den für Sie bereitgestellten
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Ausführliche Analysen,
Fallgeschichten,
nützliche Hilfen im Falle des
Missbrauchs finden Sie auch im
Buch zum Thema:
Verschwiegenes Tierleid – sexueller Missbrauch an Tieren
Aktualisiert: 12.11.2011
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