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Daten – sexuelle Missbrauchshandlungen

 

Vorbemerkungen

 

In Deutschland gibt es zur Zeit keine akuellen statistischen Untersuchungen, die darüber Aufschluß geben, wieviel Prozent der männlichen bzw. weiblichen Bevölkerung sexuelle Handlungen mit Tieren vollziehen.

Die dennoch hier zitierten Daten beziehen sich auf Zeiträume vor 1969 als Sodomie in Deutschland noch verboten war. Ausgewertet wurden amtlich bekanntgewordene Fälle, das heißt Fälle, bei denen es tatsächlich zur Anzeige und gerichtlichen Strafverfolgung kam. Eine Ausnahme aus dieser Zeit stellt die Untersuchung von WEIDNER dar, da es sich hier um die freiwillige Befragung von insgesamt 294 Tierärzten handelte.

 

Gerade im Hinblick auf die zitierten amtlich bekanntgewordene Fälle ist mit einem bedeutsamen Dunkelfeld zu rechnen. Folglich ist die Zahl der Verurteilten hinsichtlich der Häufigkeitsverteilung sexueller Handlungen wenig aussagekräftig.

Unberücksichtigt bleiben einerseits jene Taten, die begangen, aber nicht angezeigt wurden, andererseits auch angezeigte Fälle, bei denen der Täter nicht ermittelt werden konnte. So nimmt GRASSBERGER für seine Untersuchung an, daß das wahre Ausmaß das 4 bis 6fache der bekannten Fälle erreicht (GRASSBERGER, S .5f.).

 

WEIDNER (S. 19f.) stellte fest, daß in 274 Fällen von Sodomie oder Sadismus nur in 81 Fällen (29,5%) die befragten Tierärzte von einer gerichtlichen Strafverfolgung des Täters wußten. Eine gesicherte Aussage zur Dunkelziffer kann aufgrund dieser Zahlen dennoch nicht gemacht werden, da die bloße Unkenntnis über die Strafverfolgung nicht bedeutet, daß es in dem einen oder anderen Fall zu keinem Strafverfahren kam. Ebenso können auch jene Fälle nicht erfaßt werden, bei denen das Tier zwar verletzt, jedoch tierärztlich nicht versorgt wurde. Erschwerend kommt hinzu, daß die Falldefinitionen variieren und somit unklar bleibt, welchen Handlungen sodomitischer bzw. sadistischer Charakter zugeschrieben wird.

 

Eine Anzeige der Sodomie war auch bis 1969 in der Regel nur zu erwarten, wenn der Tiereigentümer sich durch die Handlung persönlich betroffen fühlte, das Tier mehr als nur einmal durch den Täter mißbraucht wurde oder aber dem Tier Verletzungen zugefügt wurden. Unzucht durch den Tiereigentümer in den eigenen vier Wänden blieb zumeist unentdeckt, wenn er nicht direkt durch einen Dritten beobachtet wurde. Eine Entdeckung durch Familienangehörige verringerte die Wahrscheinlichkeit der Anzeige aus teilweise ähnlichen Motiven, wie es beim Kindesmissbrauch innerhalb der Familie der Fall ist.

 

Zusammengefasst läßt sich sagen, daß das Zahlenmaterial keinen zuverlässigen Rückschluß auf das tatsächliche Ausmaß sexueller Handlungen mit Tieren erlaubt, und zwar weder auf die Situation bis 1969 noch auf die heutige.

 

Aktuelle amtliche Daten, die insgesamt Aufschluß darüber geben könnten, wieviele Tiere jährlich in Deutschland sexuell missbraucht werden oder wieviele Personen ihre eigenen oder fremde Tiere zur sexuellen Befriedigung benutzen, kann es nicht geben. Denn nach dem Grundsatz Keine Strafe ohne Gesetz  können eben nur jene sexuellen Übergriffe verurteilt und registriert werden, in denen das missbrauchte Tier durch die Handlungen erheblich und nachweislich verletzt wurde. Wird das Tier durch den sexuellen Übergriff verletzt, so stellen ORT/RECKEWELL fest:

 

„Sexuelle Handlungen an Tieren, die zu Verletzungen führen, werden durchgängig als roh verurteilt, meist unter der Alternative der Schmerzzufügung“, das heißt unter Anwendung des § 17 Nr. 2 a u. b des derzeitigen TierSchG (KLUGE – ORT/RECKEWELL § 17 Rn 35).

 

Die nachfolgend ebenfalls zitierte Untersuchung von BEETZ unterscheidet sich insbesondere sowohl hinsichtlich ihrer Aktualität als auch des Personenkreises. Handelte es sich bei den anderen Untersuchungen um rechtskräftig verurteilte Personen bzw. befragte Tierärzte, so wurden hier (fast) ausschließlich Personen befragt, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung  sexuelle Handlungen mit Tieren verübten, verübt hatten bzw. in der Zukunft verüben möchten und nicht wegen entsprechender Vergehen verurteilt wurden.

 

Daten

 

Eine deutsche  Analyse aus dem Jahre 1972 von 474 amtlich bekanntgewordener Fälle ergab das folgende Resultat (WEIDNER, S. 32):

56,1 % der Fälle haben einen sadistischen Charakter.

29,1 % der Fälle sind „rein“ sexueller Natur, d.h. dem Tier wurden keine beweisbaren Schmerzen zugefügt.

14,6 % der Fälle sind sowohl sadistisch als auch „rein“ sexuell.

 

Während sadistische Handlungen (56,1%) und Handlungen, die sadistisch und „rein“ sexuell sind (14,6%), durch das geltende Tierschutzgesetz geahndet werden können, ist das Tier in ca. 30 % der Fälle schutzlos. Denn einerseits ist durch die Aufhebung des § 175 b im Jahre 1969 der mittelbare Schutz des Tieres weggefallen, andererseits ist eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund des Tierschutzgesetzes nicht möglich, weil Schmerzen, Leiden oder Schäden bei „rein“ sexuellen Handlungen nicht beweisbar sind (STETTNER, S. 173).

Mehr dazu: Rechtslage in Deutschland

 

Im Vergleich zu STETTNER konnte GRASSBERGER

(S. 97) feststellen, daß es statt in ca. 70% (STETTNER) „nur“ in 19% der von ihm untersuchten Fälle zu einer bewiesenen Verletzung/Tod des Tieres kam. Das heißt, das Tier war tierschutzrechtlich gesehen sogar in 81% aller Fälle schutzlos. Allerdings hält GRASSBERGER den angebenen Prozentsatz von „nur“ 19% für unzuverlässig. Er nimmt an, daß die Schläge, denen das unwillige Tier ausgesetzt wird, um es gefügig zu machen, selten erkannt und damit bewiesen werden, weil nur die offensichtlichen Verletzungen bewußt wahrgenommen werden. Er vermutet, daß gerade im Hinblick auf den Geschlechtsverkehr mit Kuh, Ziege, Schaf und Schwein es in 50% der Fälle zu unerkannten Gewaltakten gekommen ist.

 

Eine aktuelle britische Studie in Kleintierpraxen zeigt, dass von 448 der von Tierärzten gemeldeten Fälle, 6 % auf sexuelle Missbrauchshandlungen zurückzuführen waren (Munro & Thrusfield, 2001). Betroffen waren in erster Linie Hunde (ca. 5%). Einen Rückschluss auf das Gesamtvorkommen im Kleintierbereich lassen diese Daten allerdings nicht zu. Vergleichbare Untersuchungen bei Großtieren liegen zur Zeit nicht vor.

 

Wird die Verschleierung des Missbrauchs durch die Täter und die geringe Wahrscheinlichkeit der tierärztlichen Kenntnisnahme, insbesondere bei nicht offensichtlicher Verletzungen im Genitalbereich berücksichtigt und zudem der Unfähigkeit des Tieres zur verbalen Kommunikation Rechnung getragen,  so ist vom Vorliegen einer – für Sexualdelikte typisch – hohen Dunkelziffer auszugehen (RHEINZ, 1994).

 

Sexuelle Handlungen mit Tieren – „zoophiler Personenkreis“

 

Eine freiwillige internationale Internet-Befragung (BEETZ: 2002) von 113 Männern und 3 Frauen, gibt - bezogen auf diesen speziellen „zoophilen“ Personenkreis- einige Aufschlüsse über die Häufigkeit sexueller Übergriffe auf fremde Tiere:

  

76,1% der befragten Männer (und keine der Frauen) haben zumindest einmal sexuelle Handlungen mit fremden Tieren ohne das Wissen des Besitzers („without the owner’s knowledge“) vollzogen (BEETZ, S. 280).

 

Gerade im Zusammenhang mit der Vielzahl sexueller Übergriffe auf fremde Tiere ist bemerkenswert, dass ebenfalls 76,1% der Männer (86) jedoch angeben, eine starke emotionale Beziehung zu den betroffenen Tieren zu haben. Das heißt, das Tier/die Tiere ist/sind ebenso wichtig wie es ein menschlicher Partner für andere Personen wäre. Nur 4 Männer (3,5 %) geben an, keine oder fast keine emotionale Beziehung zu den durch ihre sexuellen Handlungen betroffenen Tieren zu haben (Beetz, S. 277).

 

Schmerz- und Leidenszufügung -  „zoophiler Personenkreis“

 

Sechs (5,3 %) der insgesamt befragten Männer (113) und keine der Frauen haben nach eigenen Angaben Tiere bei der Ausübung der sexuellen Praktiken verletzt (BEETZ, S. 279).

Ob es sich bei den verletzten Tieren um eigene und/oder fremde Tiere handelt, wird in der Untersuchung nicht unterschieden. Drei Männer gaben an, dass Tieren (zwei Hündinnen, eine unbenannte Tierart) während des Geschlechtsakts („intercourse“) zufällig Schmerzen/Verletzungen zugefügt hätten. Die Männer gaben an, dass sie ihre Handlungen beendeten, nachdem sie die Schmerzen bemerkten. Ein weiterer Mann verursachte eine Vaginalinfektion bei einer Hündin. Ein anderer gab nur an, dass er es nicht gewollt hätte und das Tier nicht gut kannte; ein Mann gab keine weiteren Informationen über die von ihm zugefügten Schmerzen/Verletzungen.

Nach diesen Angaben erlitten 6 Tiere im Zuge sexueller Handlungen Schmerzen/Verletzungen, die nach Aussagen der meisten Männer nicht absichtlich herbeigeführt wurden. Ob es sich um tierschutzrelevante Verletzungen nach § 17 bzw. § 18 handelte, bleibt - bis auf einen Fall (Vaginalinfektion) - offen.

 

Von den 78 Männern (76,1%), die sexuelle Handlungen mit fremden Tieren vollzogen haben, haben demzufolge maximal 6 Männer (5,3%) fremde Tiere u.U. tierschutzrechtlich verletzt und u.U. eigentumsrechtlich eine Sachbeschädigung des Tieres begangen.

Die übrigen (mindestens) 72 Männer haben sich – laut gegenwärtiger Rechtslage - durch ihre sexuellen Handlungen mit einem fremden Tier tierschutzrechtlich nicht strafbar gemacht. Davon unberührt bleibt das Delikt des „Hausfriedensbruchs“, das beim Übergriff auf fremde Tiere in bestimmten Fällen in Betracht gezogen werden muss.

 

Gewalt – „zoophiler Personenkreis“

 

Auf die Frage nach der Gewaltanwendung („force“) gegenüber Tieren, um diese zu sexuellen Handlungen zu zwingen, gaben 11 Männer (9,7 %) an, zumindest einmal („at least once“) ein Tier zum Sex gezwungen zu haben. 90,3 % verneinten dies (BEETZ, S. 279). Jedoch auf die Frage, ob die Gefühle und der Willen des betroffenen Tieres repektiert würde, bejahten dies – bis auf zwei -  fast alle Männer, nämlich 98,2 % (BEETZ, S. 278).   

Wieviele fremde/eigene Tiere insgesamt von der Gewaltanwendung betroffen wurden (minimal 11) und um welche Tierarten es sich bei  Tieren handelte, geht aus der Untersuchung nicht hervor.

 

Zu diesen Untersuchungsergebnissen merkt BEETZ (2002) an, dass diese selbstverständlich nicht die Interpretation zulassen, dass nur sehr wenige Personen, die sexuelle Praktiken mit und an Tieren vollziehen, Gewalt anwenden und Verletzungen zufügen. Denn die hier untersuchte Personengruppe repräsentiert eine posititve Auswahl von Personen, die bereit war, das Forschungsprojekt zu unterstützen (BEETZ, S. 299).

 

Obwohl die Frage der Tötung eines Tieres zur Befriedigung sexueller Lustgefühle innerhalb der Internetbefragung durch Beetz (2002) nicht ausdrücklich gestellt wurde, ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus den zusätzlichen Informationen, die durch persönliche Interviews gewonnen wurden (BEETZ, S. 298).

 

Ein quantitativ anderes Bild hinsichtlich der Gewalt („force“) bietet die - ebenfalls nicht repräsentative- Internetbefragung von MILETSKI (2002).

48 % (39 Männer) der insgesamt 82 männlichen Befragten berichteten von Gewaltanwendung zum Zwecke des Vollzugs sexueller Praktiken; 21 Männer gaben an, dass es nur in der Vergangenheit zur Gewaltausübung kam (MILETSKI, S. 153). Das Spektrum der Gewalt reichte in der Regel vom Festhalten des Tieres bis zur Tötung (“I have picked up give-away dogs and raped them and killed them”, MILETSKI, S. 154).

 

91 % der Männer (68 beantworteten die Frage) gaben an, dass sie gegenwärtig sexuelle Handlungen mit Tieren vollziehen, weil sie sich von Tieren sexuell angezogen fühlen; 74 % wollen den Tieren durch die sexuellen Praktiken ihre Liebe und Zuneigung ausdrücken; 66 % vertreten die Ansicht, dass die Tiere es wollen; 40 % wollen ihre sexuelle Spannung abbauen (MILETSKI, S. 134).

   

 

Betroffene Tierarten

 

Grundsätzlich kann jede Tierart durch sexuelle Handlungen des Menschen betroffen werden: Heim- und Nutztiere ebenso wie Zootiere und Wildtiere.

 

Eine Untersuchung von 346 amtlich bekanntgewordener Fälle (WEIDNER, S. 32) ergab seinerzeit, daß das Rind und Kalb mit 67,3 % und das Pferd mit 17,6 % der Fälle bevorzugt werden. 4,9 % entfielen auf den Hund. 4,3% aller Fälle betrafen sexuelle Handlungen mit Geflügel. Weitere Tierarten waren die Ziege (1,7%), Schwein (1,7%), Schaf (0,9%), Katze (0,6%), Kaninchen (0,3%), Esel (0,3%).

 

Bei einer ebenfalls durch WEIDNER durchgeführten Befragung von  Tierärzten zeigte sich, daß von 274 Tieren 141 Rinder, 43 Pferde, 29 Kälber, 22 Schweine, 14 Schafe, 12 Geflügel, 9 Ziegen, 3 Hunde und ein Hase vom sexuellen Mißbrauch betroffen waren (WEIDNER, S. 16). Bei der Wertung der Ergebnisse geht Weidner jedoch bei der Tierart Hund von einer hohen Dunkelziffer aus (S. 18).

 

Bei der freiwilligen Internet-Befragung (BEETZ: 2002) von 112 (113) Männern nach ihrem sexuellen Interesse zeigte sich bei diesem „zoophilen“ Personenkreis, daß 11,6% der Männer an der Kuh, 67,9% am Pferd (Esel, Maultier) und 77,7 % an sexuellen Handlungen mit dem Hund (Wolf, Caniden) interessiert sind (BEETZ, S. 256).

 

69,9% der männlichen Befragten hatten oder haben zum Zeitpunkt der Befragung sexuelle Kontakte mit Hunden, wobei Rüden bevorzugt werden. (BEETZ, S. 257)

50,4% der befragten Männer verübten oder verüben sexuelle Handlungen an Pferden, wobei die Stute bevorzugt wird. (BEETZ, S. 260)

 

Formen und Häufigkeiten sexueller Handlungen

 

Es können verschiedene Formen sexueller Handlungen und die Häufigkeit ihres Auftretens unterschieden werden. Nur beim Geflügel wird der Mißbrauch in allen Fällen durch die Einführung des Penis in den Legdarm (Kloake) begangen, was in der Regel den Tod des Tieres durch innere Verblutung zur Folge hat. Allgemein gilt, daß je kleiner das Tier, desto größer ist das Risiko schwerer/tödlicher Verletzungen.  GRASSBERGER (1968, S. 16ff.) untersuchte insgesamt 261 Tiere auf die an ihnen verübten sexuellen Übergriffe; wobei 19% der Tiere nachweislich verletzt wurden.

 

87% der Tiere wurden vaginal mißbraucht, 3% anal. 6% der Tiere wurden masturbiert. Die Masturbation wurde nur erfaßt, wenn in ihr selbst die Befriedigung gefunden wurde. Das heißt: Die Fälle, bei denen das Tier sowohl vaginal/anal mißbraucht und masturbiert wurde, werden nicht als Masturbation erfaßt. Außerdem hatten die von GRASSBERGER untersuchten Masturbationen an Pferden und Rindern bis auf einen Fall, bei dem der Täter sich durch das Einführen seines Penis in die Nüstern des Pferdes befriedigte,  sadistischen Charakter und endeten meist tödlich. Bei 3% der Tiere wurde das ihnen angeborene Verhalten benutzt, um sexuelle Erregung und Befriedigung zu erreichen. Das Lecken durch das Tier (Cunnilingus) ist bei einem Tier, das noch gesäugt wird, eine Reflexhandlung. Ebenso reflektorisch reagieren oftmals Hunde, wenn sie den Geruch von menschlichen Genitalien wahrnehmen (WEIDNER, S. 43)

 

Bei der freiwilligen Internet-Befragung (BEETZ, S. 258) von 78 Männern, die sexuelle Handlungen mit Hunden verüben/verübten, ergaben sich die folgenden Häufigkeiten:

 

96,2 % Masturbation am Hund

79,5% Oral-genitaler Kontakt (Fellatio) des Menschen

78,2 % Lecken der Genitalien durch den Hund (Cunnilingus)

64,1 % analer Geschlechtsverkehr (anales Eindringen des Rüden in den Mann)

50 % vaginaler Geschlechtsverkehr (vaginales Eindringen des Mannes in die Hündin)

14,1 % analer Geschlechtsverkehr (anales Eindringen des Mannes in den

Hund)

 

Zwei (von drei) Frauen hatten sexuelle Erfahrungen mit Rüden. Eine Frau wünschte sich diesen sexuellen Kontakt. Oral-genitaler Kontakt (Frau aktiv) in einem Fall; beide Frauen oral-genitaler Kontakt (Rüde aktiv). Genitaler Kontakt (Penetration durch den Rüden) in einem Fall; Masturbation am Hund in beiden Fällen (BEETZ, S. 259).

 

Zur Häufigkeit gaben 52,6% der Männer an, mehrmals in der Woche sexuelle Handlungen mit Hunden zu verüben. 3,9 % der Männer und eine Frau hatten nur einen sexuellen Kontakt insgesamt.  

 

 

Siehe auch Sexuelle Handlung

 

Quellennachweis

Beetz, A. (2002): Love, Violence, and Sexualitiy in Relationships between Humans and Animals. Shaker Verlag, Aachen.

GRASSBERGER, R. (1968): Die Unzucht mit Tieren. Springer Verlag, Wien-New York.

MILETSKI, H.(2002): Understanding Bestiality and Zoophilia. Germantown.

MUNRO, H.M.C., THRUSFIELD (2001). ‘Battered Pets’: Sexual Abuse. In: Journal of Small Animal Practice. Vol. 42, 333-337.

ORT, J.-D. u. RECKEWELL, K. (2002). In: KLUGE, H.-G. (Hg.) Tierschutzgesetz. Kommentar. Kohlhammer, Stuttgart, Zwöfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften.

Rheinz, H. (1994): Eine tierische Liebe. Zur Psychologie der Beziehung zwischen Mensch und Tier. Kösel, München.

STETTNER, M. (1990): Unzucht mit Tieren – ein Tierschutzproblem. In: DTW 97 (1990), 171-174.

WEIDNER, E. (1972): Sodomie und Sadismus als Tierschutzproblem. Vet. med. Diss., Giessen

 

Überarbeitet: 22.08.03

Überarbeitung: 13.02.05

 

Gabriele Frey

 

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