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Daten –
sexuelle Missbrauchshandlungen
Vorbemerkungen
In Deutschland gibt es
zur Zeit keine akuellen statistischen Untersuchungen, die darüber Aufschluß
geben, wieviel Prozent der männlichen bzw. weiblichen Bevölkerung sexuelle
Handlungen mit Tieren vollziehen.
Die dennoch hier
zitierten Daten beziehen sich auf Zeiträume vor 1969 als Sodomie in
Deutschland noch verboten war. Ausgewertet wurden amtlich
bekanntgewordene Fälle, das heißt Fälle, bei denen es tatsächlich zur
Anzeige und gerichtlichen Strafverfolgung kam. Eine Ausnahme aus dieser
Zeit stellt die Untersuchung von WEIDNER dar, da es sich hier um die
freiwillige Befragung von insgesamt 294 Tierärzten handelte.
Gerade im Hinblick auf
die zitierten amtlich bekanntgewordene Fälle ist mit einem
bedeutsamen Dunkelfeld zu rechnen. Folglich ist die Zahl der
Verurteilten hinsichtlich der Häufigkeitsverteilung sexueller Handlungen
wenig aussagekräftig.
Unberücksichtigt
bleiben einerseits jene Taten, die begangen, aber nicht angezeigt wurden,
andererseits auch angezeigte Fälle, bei denen der Täter nicht ermittelt
werden konnte. So nimmt GRASSBERGER für seine Untersuchung an, daß das
wahre Ausmaß das 4 bis 6fache der bekannten Fälle erreicht (GRASSBERGER, S
.5f.).
WEIDNER (S. 19f.)
stellte fest, daß in 274 Fällen von Sodomie oder Sadismus nur in 81 Fällen
(29,5%) die befragten Tierärzte von einer gerichtlichen Strafverfolgung des
Täters wußten. Eine gesicherte Aussage zur Dunkelziffer kann
aufgrund dieser Zahlen dennoch nicht gemacht werden, da die bloße
Unkenntnis über die Strafverfolgung nicht bedeutet, daß es in dem einen
oder anderen Fall zu keinem Strafverfahren kam. Ebenso können auch jene
Fälle nicht erfaßt werden, bei denen das Tier zwar verletzt, jedoch
tierärztlich nicht versorgt wurde. Erschwerend kommt hinzu, daß die
Falldefinitionen variieren und somit unklar bleibt, welchen Handlungen
sodomitischer bzw. sadistischer Charakter zugeschrieben wird.
Eine Anzeige der
Sodomie war auch bis 1969 in der Regel nur zu erwarten, wenn der
Tiereigentümer sich durch die Handlung persönlich betroffen fühlte, das
Tier mehr als nur einmal durch den Täter mißbraucht wurde oder aber dem
Tier Verletzungen zugefügt wurden. Unzucht durch
den Tiereigentümer in den eigenen vier Wänden blieb zumeist unentdeckt,
wenn er nicht direkt durch einen Dritten beobachtet wurde. Eine Entdeckung
durch Familienangehörige verringerte die Wahrscheinlichkeit der Anzeige aus
teilweise ähnlichen Motiven, wie es beim Kindesmissbrauch innerhalb der
Familie der Fall ist.
Zusammengefasst läßt
sich sagen, daß das Zahlenmaterial keinen zuverlässigen Rückschluß auf das
tatsächliche Ausmaß sexueller Handlungen mit Tieren erlaubt, und zwar weder
auf die Situation bis 1969 noch auf die heutige.
Aktuelle amtliche
Daten, die insgesamt Aufschluß darüber geben könnten, wieviele Tiere
jährlich in Deutschland sexuell missbraucht werden oder wieviele Personen
ihre eigenen oder fremde Tiere zur sexuellen Befriedigung benutzen, kann es
nicht geben. Denn nach dem Grundsatz Keine Strafe ohne Gesetz
können
eben nur jene sexuellen Übergriffe verurteilt und registriert werden, in
denen das missbrauchte Tier durch die Handlungen erheblich und nachweislich
verletzt wurde. Wird das Tier durch den sexuellen Übergriff verletzt, so
stellen ORT/RECKEWELL fest:
„Sexuelle Handlungen an
Tieren, die zu Verletzungen führen, werden durchgängig als roh
verurteilt, meist unter der Alternative der Schmerzzufügung“, das heißt
unter Anwendung des § 17 Nr. 2 a u. b des derzeitigen TierSchG
(KLUGE – ORT/RECKEWELL § 17 Rn 35).
Die nachfolgend
ebenfalls zitierte Untersuchung von BEETZ unterscheidet sich insbesondere
sowohl hinsichtlich ihrer Aktualität als auch des Personenkreises. Handelte
es sich bei den anderen Untersuchungen um rechtskräftig verurteilte
Personen bzw. befragte Tierärzte, so wurden hier (fast) ausschließlich
Personen befragt, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung sexuelle Handlungen mit Tieren verübten,
verübt hatten bzw. in der Zukunft verüben möchten und nicht wegen
entsprechender Vergehen verurteilt wurden.
Daten
Eine deutsche Analyse aus dem Jahre 1972 von 474 amtlich
bekanntgewordener Fälle ergab das folgende Resultat (WEIDNER, S. 32):
56,1 % der Fälle haben
einen sadistischen
Charakter.
29,1 % der Fälle sind
„rein“ sexueller Natur, d.h. dem Tier wurden keine beweisbaren Schmerzen
zugefügt.
14,6 % der Fälle sind
sowohl sadistisch als auch „rein“ sexuell.
Während sadistische
Handlungen (56,1%) und Handlungen, die sadistisch und „rein“ sexuell
sind (14,6%), durch das geltende Tierschutzgesetz
geahndet werden können, ist das Tier in ca. 30 % der Fälle schutzlos.
Denn einerseits ist durch die Aufhebung des § 175 b im
Jahre 1969 der mittelbare Schutz des Tieres weggefallen, andererseits ist
eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund des Tierschutzgesetzes nicht
möglich, weil Schmerzen, Leiden oder Schäden bei „rein“ sexuellen
Handlungen nicht beweisbar sind (STETTNER, S. 173).
Mehr dazu: Rechtslage in Deutschland
Im Vergleich zu
STETTNER konnte GRASSBERGER
(S. 97) feststellen,
daß es statt in ca. 70% (STETTNER) „nur“ in 19% der von ihm untersuchten
Fälle zu einer bewiesenen Verletzung/Tod des Tieres kam. Das heißt, das
Tier war tierschutzrechtlich gesehen sogar in 81% aller Fälle schutzlos.
Allerdings hält GRASSBERGER den angebenen Prozentsatz von „nur“ 19% für
unzuverlässig. Er nimmt an, daß die Schläge, denen das unwillige Tier
ausgesetzt wird, um es gefügig zu machen, selten erkannt und damit bewiesen
werden, weil nur die offensichtlichen Verletzungen bewußt wahrgenommen
werden. Er vermutet, daß gerade im Hinblick auf den Geschlechtsverkehr mit
Kuh, Ziege, Schaf und Schwein es in 50% der Fälle zu unerkannten
Gewaltakten gekommen ist.
Eine aktuelle britische
Studie in Kleintierpraxen zeigt, dass von 448 der von Tierärzten gemeldeten
Fälle, 6 % auf sexuelle Missbrauchshandlungen zurückzuführen waren (Munro & Thrusfield, 2001). Betroffen waren in erster Linie Hunde
(ca. 5%). Einen Rückschluss auf das Gesamtvorkommen im Kleintierbereich lassen
diese Daten allerdings nicht zu. Vergleichbare Untersuchungen bei
Großtieren liegen zur Zeit nicht vor.
Wird die Verschleierung
des Missbrauchs durch die Täter und die geringe Wahrscheinlichkeit der
tierärztlichen Kenntnisnahme, insbesondere bei nicht offensichtlicher
Verletzungen im Genitalbereich berücksichtigt und zudem der Unfähigkeit des
Tieres zur verbalen Kommunikation Rechnung getragen, so ist vom Vorliegen einer – für
Sexualdelikte typisch – hohen Dunkelziffer auszugehen (RHEINZ, 1994).
Sexuelle
Handlungen mit Tieren – „zoophiler Personenkreis“
Eine freiwillige
internationale Internet-Befragung (BEETZ: 2002) von 113 Männern und 3
Frauen, gibt - bezogen auf diesen speziellen „zoophilen“
Personenkreis- einige Aufschlüsse über die Häufigkeit sexueller Übergriffe
auf fremde Tiere:
76,1% der
befragten Männer (und keine der Frauen) haben zumindest einmal
sexuelle Handlungen mit fremden Tieren ohne das Wissen des
Besitzers („without the owner’s knowledge“) vollzogen (BEETZ, S. 280).
Gerade im Zusammenhang
mit der Vielzahl sexueller Übergriffe auf fremde Tiere ist
bemerkenswert, dass ebenfalls 76,1% der Männer (86) jedoch angeben, eine starke
emotionale Beziehung zu den betroffenen Tieren zu haben. Das heißt, das
Tier/die Tiere ist/sind ebenso wichtig wie es ein menschlicher Partner für
andere Personen wäre. Nur 4 Männer (3,5 %) geben an, keine oder fast keine
emotionale Beziehung zu den durch ihre sexuellen Handlungen betroffenen
Tieren zu haben (Beetz, S. 277).
Schmerz- und Leidenszufügung - „zoophiler Personenkreis“
Sechs (5,3 %) der insgesamt
befragten Männer (113) und keine der Frauen haben nach eigenen Angaben
Tiere bei der Ausübung der sexuellen Praktiken verletzt (BEETZ,
S. 279).
Ob es sich bei den
verletzten Tieren um eigene und/oder fremde Tiere handelt, wird in der
Untersuchung nicht unterschieden. Drei Männer gaben an, dass Tieren (zwei
Hündinnen, eine unbenannte Tierart) während des Geschlechtsakts
(„intercourse“) zufällig Schmerzen/Verletzungen zugefügt hätten. Die
Männer gaben an, dass sie ihre Handlungen beendeten, nachdem sie die
Schmerzen bemerkten. Ein weiterer Mann verursachte eine Vaginalinfektion
bei einer Hündin. Ein anderer gab nur an, dass er es nicht gewollt hätte und
das Tier nicht gut kannte; ein Mann gab keine weiteren Informationen über
die von ihm zugefügten Schmerzen/Verletzungen.
Nach diesen Angaben
erlitten 6 Tiere im Zuge sexueller Handlungen Schmerzen/Verletzungen, die
nach Aussagen der meisten Männer nicht absichtlich herbeigeführt wurden. Ob
es sich um tierschutzrelevante Verletzungen nach § 17 bzw. § 18
handelte, bleibt - bis auf einen Fall (Vaginalinfektion) - offen.
Von den 78 Männern
(76,1%), die sexuelle Handlungen mit fremden Tieren vollzogen haben,
haben demzufolge maximal 6 Männer (5,3%) fremde Tiere u.U.
tierschutzrechtlich verletzt und u.U. eigentumsrechtlich eine Sachbeschädigung des
Tieres begangen.
Die übrigen
(mindestens) 72 Männer haben sich – laut gegenwärtiger Rechtslage - durch
ihre sexuellen Handlungen mit einem fremden Tier tierschutzrechtlich
nicht strafbar gemacht. Davon unberührt bleibt das Delikt des
„Hausfriedensbruchs“, das beim Übergriff auf fremde Tiere in
bestimmten Fällen in Betracht gezogen werden muss.
Gewalt – „zoophiler Personenkreis“
Auf die Frage nach der Gewaltanwendung
(„force“) gegenüber Tieren, um diese zu sexuellen Handlungen zu zwingen,
gaben 11 Männer (9,7 %) an, zumindest einmal („at least once“) ein
Tier zum Sex gezwungen zu haben. 90,3 % verneinten dies (BEETZ, S. 279).
Jedoch auf die Frage, ob die Gefühle und der Willen des betroffenen
Tieres repektiert würde, bejahten dies – bis auf zwei - fast alle Männer, nämlich 98,2 % (BEETZ,
S. 278).
Wieviele
fremde/eigene Tiere insgesamt von der Gewaltanwendung betroffen wurden
(minimal 11) und um welche Tierarten es sich bei Tieren handelte, geht aus der
Untersuchung nicht hervor.
Zu diesen
Untersuchungsergebnissen merkt BEETZ (2002) an, dass diese
selbstverständlich nicht die Interpretation zulassen, dass nur sehr
wenige Personen, die sexuelle Praktiken mit und an Tieren vollziehen,
Gewalt anwenden und Verletzungen zufügen. Denn die hier untersuchte
Personengruppe repräsentiert eine posititve Auswahl von Personen, die
bereit war, das Forschungsprojekt zu unterstützen (BEETZ, S. 299).
Obwohl die Frage der Tötung eines Tieres zur
Befriedigung sexueller Lustgefühle innerhalb der Internetbefragung durch
Beetz (2002) nicht ausdrücklich gestellt wurde, ergeben sich diesbezügliche
Hinweise aus den zusätzlichen Informationen, die durch persönliche
Interviews gewonnen wurden (BEETZ, S. 298).
Ein quantitativ anderes Bild hinsichtlich der
Gewalt („force“) bietet die - ebenfalls nicht repräsentative-
Internetbefragung von MILETSKI (2002).
48 % (39 Männer) der insgesamt 82 männlichen
Befragten berichteten von Gewaltanwendung zum Zwecke des Vollzugs
sexueller Praktiken; 21 Männer gaben an, dass es nur in der Vergangenheit
zur Gewaltausübung kam (MILETSKI, S. 153). Das Spektrum der Gewalt reichte
in der Regel vom Festhalten des Tieres bis zur Tötung (“I have picked up give-away dogs
and raped them and killed them”, MILETSKI, S. 154).
91
% der Männer (68 beantworteten die Frage) gaben an, dass sie gegenwärtig
sexuelle Handlungen mit Tieren vollziehen, weil sie sich von Tieren sexuell
angezogen fühlen; 74 % wollen den Tieren durch die sexuellen Praktiken ihre
Liebe und Zuneigung ausdrücken; 66 % vertreten die Ansicht, dass die Tiere
es wollen; 40 % wollen ihre sexuelle Spannung abbauen (MILETSKI, S. 134).
Betroffene
Tierarten
Grundsätzlich kann jede
Tierart durch sexuelle Handlungen des Menschen betroffen werden: Heim- und
Nutztiere ebenso wie Zootiere und Wildtiere.
Eine Untersuchung von
346 amtlich bekanntgewordener Fälle (WEIDNER, S. 32) ergab
seinerzeit, daß das Rind und Kalb mit 67,3 % und das Pferd mit 17,6 % der
Fälle bevorzugt werden. 4,9 % entfielen auf den Hund. 4,3% aller Fälle
betrafen sexuelle Handlungen mit Geflügel. Weitere Tierarten waren die
Ziege (1,7%), Schwein (1,7%), Schaf (0,9%), Katze (0,6%), Kaninchen (0,3%),
Esel (0,3%).
Bei einer ebenfalls
durch WEIDNER durchgeführten Befragung von
Tierärzten zeigte sich, daß von 274 Tieren 141 Rinder, 43 Pferde, 29
Kälber, 22 Schweine, 14 Schafe, 12 Geflügel, 9 Ziegen, 3 Hunde und ein Hase
vom sexuellen Mißbrauch betroffen waren (WEIDNER, S. 16). Bei der Wertung
der Ergebnisse geht Weidner jedoch bei der Tierart Hund von einer
hohen Dunkelziffer aus (S. 18).
Bei der freiwilligen
Internet-Befragung (BEETZ: 2002) von 112 (113) Männern nach ihrem sexuellen
Interesse zeigte sich bei diesem „zoophilen“
Personenkreis, daß 11,6% der Männer an der Kuh, 67,9% am Pferd (Esel,
Maultier) und 77,7 % an sexuellen Handlungen mit dem Hund (Wolf, Caniden)
interessiert sind (BEETZ, S. 256).
69,9% der
männlichen Befragten hatten oder haben zum Zeitpunkt der Befragung sexuelle
Kontakte mit Hunden, wobei Rüden bevorzugt werden. (BEETZ, S. 257)
50,4% der befragten
Männer verübten oder verüben sexuelle Handlungen an Pferden, wobei
die Stute bevorzugt wird. (BEETZ, S. 260)
Formen und Häufigkeiten
sexueller Handlungen
Es können verschiedene Formen
sexueller Handlungen und die Häufigkeit ihres Auftretens unterschieden
werden. Nur beim Geflügel wird der Mißbrauch in allen Fällen durch die
Einführung des Penis in den Legdarm (Kloake) begangen, was in der Regel den
Tod des Tieres durch innere Verblutung zur Folge hat. Allgemein gilt, daß
je kleiner das Tier, desto größer ist das Risiko schwerer/tödlicher
Verletzungen. GRASSBERGER (1968, S.
16ff.) untersuchte insgesamt 261 Tiere auf die an ihnen verübten sexuellen
Übergriffe; wobei 19% der Tiere nachweislich verletzt wurden.
87% der Tiere wurden
vaginal mißbraucht, 3% anal. 6% der Tiere wurden masturbiert. Die
Masturbation wurde nur erfaßt, wenn in ihr selbst die Befriedigung gefunden
wurde. Das heißt: Die Fälle, bei denen das Tier sowohl vaginal/anal
mißbraucht und masturbiert wurde, werden nicht als Masturbation
erfaßt. Außerdem hatten die von GRASSBERGER untersuchten Masturbationen an
Pferden und Rindern bis auf einen Fall, bei dem der Täter sich durch das
Einführen seines Penis in die Nüstern des Pferdes befriedigte, sadistischen Charakter und endeten meist
tödlich. Bei 3% der Tiere wurde das ihnen angeborene Verhalten benutzt, um
sexuelle Erregung und Befriedigung zu erreichen. Das Lecken durch das Tier
(Cunnilingus) ist bei einem Tier, das noch gesäugt wird, eine
Reflexhandlung. Ebenso reflektorisch reagieren oftmals Hunde, wenn sie den
Geruch von menschlichen Genitalien wahrnehmen (WEIDNER, S. 43)
Bei der freiwilligen
Internet-Befragung (BEETZ, S. 258) von 78 Männern, die sexuelle Handlungen
mit Hunden verüben/verübten, ergaben sich die folgenden
Häufigkeiten:
96,2 % Masturbation am
Hund
79,5% Oral-genitaler
Kontakt (Fellatio) des Menschen
78,2 % Lecken der
Genitalien durch den Hund (Cunnilingus)
64,1 % analer
Geschlechtsverkehr (anales Eindringen des Rüden in den Mann)
50 % vaginaler
Geschlechtsverkehr (vaginales Eindringen des Mannes in die Hündin)
14,1 % analer
Geschlechtsverkehr (anales Eindringen des Mannes in den
Hund)
Zwei (von drei) Frauen
hatten sexuelle Erfahrungen mit Rüden. Eine Frau wünschte sich diesen
sexuellen Kontakt. Oral-genitaler Kontakt (Frau aktiv) in einem Fall; beide
Frauen oral-genitaler Kontakt (Rüde aktiv). Genitaler Kontakt (Penetration
durch den Rüden) in einem Fall; Masturbation am Hund in beiden Fällen
(BEETZ, S. 259).
Zur Häufigkeit gaben
52,6% der Männer an, mehrmals in der Woche sexuelle Handlungen mit Hunden
zu verüben. 3,9 % der Männer und eine Frau hatten nur einen sexuellen
Kontakt insgesamt.
Siehe auch Sexuelle Handlung
Quellennachweis
Beetz, A. (2002): Love, Violence, and Sexualitiy
in Relationships between Humans and Animals. Shaker Verlag, Aachen.
GRASSBERGER, R. (1968):
Die Unzucht mit Tieren. Springer Verlag, Wien-New York.
MILETSKI, H.(2002): Understanding Bestiality and
Zoophilia. Germantown.
MUNRO, H.M.C., THRUSFIELD (2001). ‘Battered Pets’:
Sexual Abuse. In: Journal of Small Animal Practice. Vol.
42, 333-337.
ORT, J.-D. u.
RECKEWELL, K. (2002). In: KLUGE, H.-G. (Hg.) Tierschutzgesetz. Kommentar.
Kohlhammer, Stuttgart, Zwöfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften.
Rheinz, H.
(1994): Eine tierische Liebe. Zur Psychologie der Beziehung zwischen Mensch
und Tier. Kösel, München.
STETTNER, M. (1990): Unzucht
mit Tieren – ein Tierschutzproblem. In: DTW 97 (1990), 171-174.
WEIDNER, E. (1972):
Sodomie und Sadismus als Tierschutzproblem. Vet. med. Diss., Giessen
Überarbeitet: 22.08.03
Überarbeitung: 13.02.05
Gabriele Frey
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